Sie obsiegt damit vollumfänglich. Der Strafkläger hat die Einleitung des Verfahrens nicht mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt und auch dessen Durchführung nicht erschwert. Er hat weder zu verantworten, dass das Verfahren an die Vorinstanz überwiesen wurde, noch war er oberinstanzlich berufungsführende Partei. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Strafkläger erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.