11 kosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn (lit. a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, und (lit. b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Vorliegend wird die Beschuldigte oberinstanzlich freigesprochen. Sie obsiegt damit vollumfänglich.