13. Verfahrenskosten Art. 423 Abs. 1 StPO sieht vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Grundsatz vor, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Art. 426 Abs. 1 StPO regelt, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrens-