Vielmehr erzählte sie gegenüber der Zeugin, der Strafkläger habe ihr während der Ehe Gewalt angetan, was angesichts dessen, dass er sie während der Ehe nachweislich schändete, nicht tatsachenwidrig ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt, weshalb die Beschuldigte von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen am 25. Februar 2022 im F.________(Einkaufszentrum) in Spiez zum Nachteil des Strafklägers freizusprechen ist.