12.4 Ergebnis Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten abzustellen, wonach sie der Zeugin anlässlich des Gesprächs im F.________(Einkaufszentrum) nicht sagte, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen, wodurch sie psychisch krank geworden sei und deshalb die Obhut über die Kinder verloren habe. Vielmehr erzählte sie gegenüber der Zeugin, der Strafkläger habe ihr während der Ehe Gewalt angetan, was angesichts dessen, dass er sie während der Ehe nachweislich schändete, nicht tatsachenwidrig ist.