Unter dem Begriff ‘Misshandlung’ versteht die Zeugin offenbar Gewalt und unter das Wort ‘Gewalttätigkeit’ subsumierte sie die Ausübung von Gewalt bzw. schlagen, psychische und sexuelle Gewalt sowie alles, was jemandem weh tue. Es liegt damit nahe, dass die Zeugin von der Aussage der Beschuldigten, der Strafkläger habe ihr «Gewalt angetan», auf das Wort ‘schlagen’ schloss. Die Schilderungen der Zeugin vermögen die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten somit ebenfalls nicht zu entkräften. 12.4 Ergebnis