205 Z. 27). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Zeugin nicht konstant aussagte, die Beschuldigte habe ihr gesagt, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen, sondern teilweise auch erklärte, die Beschuldigte habe ihr gesagt, der Strafkläger habe sie misshandelt bzw. nicht gut behandelt. Unter dem Begriff ‘Misshandlung’ versteht die Zeugin offenbar Gewalt und unter das Wort ‘Gewalttätigkeit’ subsumierte sie die Ausübung von Gewalt bzw. schlagen, psychische und sexuelle Gewalt sowie alles, was jemandem weh tue.