In der Berufungsverhandlung schilderte sie, die Beschuldigte und sie hätten sich via die Kinder im F.________(Einkaufszentrum) getroffen. Anschliessend habe ihr die Beschuldigte innerhalb von fünf Minuten erzählt, der Strafkläger habe sie misshandelt (zum Ganzen pag. 202 Z. 35, ferner pag. 203 Z. 2). Auf Vorhalt, dass sie nun von misshandeln, in den früheren Einvernahmen indes von schlagen gesprochen habe, erklärte die Zeugin: «Ja, geschlagen.» (pag. 203 Z. 5 ff.). Sie könne sich jedoch nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern (pag. 203 Z. 10).