Gesamthaft fällt in Würdigung dieser Aussagen auf, dass selbst der Strafkläger nicht davon auszugehen scheint, die Beschuldigte habe gegenüber der Zeugin erwähnt, er habe sie während der Ehe geschlagen, sondern vielmehr annimmt und entsprechend mehrfach zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe sich gegenüber der Zeugin dahingehend geäussert, dass er sie während der Ehe misshandelt bzw. missbraucht habe, woraus die Zeugin geschlossen habe, er habe die Beschuldigte während der Ehe geschlagen. Die Aussagen des Strafklägers vermögen die Version der Beschuldigten somit nicht zu entkräften, sondern untermauern vielmehr de-