Im Rahmen der Ergänzungsfragen wiederholte der Strafkläger diese Aussage sinngemäss (vgl. pag. 216 Z. 37 ff.). Auf Frage, ob er wisse, wie die Zeugin auf das Wort ‘schlagen’ gekommen sei, antwortete er, er denke, sie habe das für sich «aus dem Sammelbegriff ‘Missbrauch, misshandeln’ geschlossen» und sei dann nicht «auf die Schiene seines Strafverfahrens gerutscht», von dem sie damals keine Kenntnis gehabt habe (pag. 215 Z. 7 ff.).