7 Z. 39). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, die Beschuldigte habe der Zeugin erzählt, er habe sie (die Beschuldigte) während der Ehe misshandelt (pag. 60 Z. 37), weshalb die Zeugin ihn angerufen und gefragt habe, ob er die Beschuldigte geschlagen habe, was er verneint habe (pag. 60 Z. 38 f.). In der Berufungsverhandlung führte der Strafkläger aus, die Zeugin habe ihm gesagt, die Beschuldigte hätte ihr erzählt, dass er sie während der Ehe geschlagen habe. Er sei ab dieser Aussage perplex gewesen, weil das Strafverfahren gegen ihn bereits «gelaufen» und er gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde.