Ihre Schilderungen ergeben ein stimmiges Ganzes, zumal sie – wie sich im Folgenden zeigen wird – weder durch die Aussagen des Strafklägers noch durch diejenigen der Zeugin entkräftet werden, sondern gar mit diesen in Einklang gebracht werden können. 12.2 Aussagen des Strafklägers Der Strafkläger sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2022 ebenfalls nicht aus, die Beschuldigte habe der Zeugin gesagt, er habe sie (die Beschuldigte) während der Ehe geschlagen, sondern erklärte vielmehr, die Beschuldigte habe der Zeugin anscheinend erzählt, er habe sie (die Beschuldigte) «missbraucht und auch misshandelt» (pag. 7 Z. 39).