212 Z. 36 ff.). Insgesamt äusserte sich die Beschuldigte damit logisch, konstant und verständlich zum Kerngeschehen. Ihre Schilderungen ergeben ein stimmiges Ganzes, zumal sie – wie sich im Folgenden zeigen wird – weder durch die Aussagen des Strafklägers noch durch diejenigen der Zeugin entkräftet werden, sondern gar mit diesen in Einklang gebracht werden können.