20 Z. 85 ff.). So schilderte die Beschuldigte glaubhaft, wie sie sich auf den Vorwurf der Polizei fokussiert und gehört habe, sie solle gesagt haben, der Strafkläger habe sie geschlagen, was indes nicht stimme, weshalb sie dies verneint und gesagt habe, er habe sie nie geschlagen. Die protokollierte Antwort der Beschuldigten lässt mithin darauf schliessen, dass beim mündlich mitgeteilten Vorhalt des Vorwurfs des Strafklägers seitens der Polizei bereits von Schlagen die Rede war.