In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von Anfang an beteuerte, der Zeugin nie gesagt zu haben, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie zudem nachvollziehbar, weshalb sie bei der ersten Einvernahme nach Vorhalt des Vorwurfs des Strafklägers sogleich von schlagen sprach (pag. 210 Z. 42 ff.; vgl. ferner Vorhalt der Aussagen der Zeugin, pag. 20 Z. 85 ff.).