Auf Vorhalt des konkreten Vorwurfs und auf Frage, ob sie der Zeugin gesagt habe, sie sei durch den Strafkläger psychisch krank geworden und habe daher das Obhutsrecht über die Kinder verloren, reagierte die Beschuldigte mit Kopfschütteln (pag. 212 Z. 4). Weiter gab die Beschuldigte auf Frage, was sie über die Aussagen und das Auftreten der Zeugin denke, wenn sie sie nun gehört und gesehen habe, zur Antwort, dass einfach nicht dasselbe gesagt worden sei (pag. 212 Z. 8). Auf Frage, ob sie der Zeugin gesagt habe, der Strafkläger habe sie während der Ehe misshandelt, führte sie Folgendes aus (pag. 212 Z. 14 ff.): Ich kann mich nur noch daran erinnern, dass ich das Wort Gewalt brauchte.