210 Z. 1 ff. und pag. 211 Z. 42 ff.). Im anschliessenden Gespräch habe sie gegenüber der Zeugin erwähnt, dass ihre Situation schwierig sei (pag. 210 Z. 7 und Z. 12). Zudem habe sie ihr erzählt, dass ihr getrenntlebender Ehemann ihr während der Ehe Gewalt angetan habe, weshalb sie sich von ihm getrennt habe (pag. 210 Z. 22 f.). Was sie mit «Gewalt angetan» meine, habe sie indessen nicht weiter ausgeführt (pag. 210 Z. 33).