59 Z. 2 f. und Z. 15 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Aussagen (pag. 209 Z. 29) und erklärte, sie habe das erstinstanzliche Urteil angefochten, weil sie nicht gehört worden sei (pag. 207 Z. 32). Weiter schilderte sie, die Begegnung mit der Zeugin sei damals zustande gekommen, weil ihr Sohn denjenigen der Zeugin gesehen und ihr gesagt habe, G.________ sei da, worauf sie – da sie bis dahin keinen Kontakt zu anderen Eltern gehabt habe – entgegnet habe, «ah cool», kannst du sie mir zeigen. Daraufhin habe ihr Sohn sie an der Hand genommen, zur Zeugin gebracht und sie hätten sich vorgestellt (pag. 209 Z. 39 ff., pag. 210 Z. 1 ff. und pag.