43 Z. 49). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin, wonach sie (die Beschuldigte) ihr erzählt haben soll, dass es zwischen ihr und ihrem Ehemann (dem Strafkläger) sehr schwierig sei, weil er sie in der Beziehung früher auch geschlagen habe (pag. 10 Z. 39 f.), bzw. er sie mehrmals geschlagen habe und sie dadurch psychisch erkrankt sei und deshalb das Obhutsrecht über die Kinder verloren habe (pag. 11 Z. 48 f.), antwortete die Beschuldigte, sie habe mittlerweile ein Urteil, das bestätige, dass sie von ihrem Exmann – gemeint dem Strafkläger – geschändet worden sei.