20 Z. 96 f.). Nach erfolgter Einsprache gegen den ersten Strafbefehl vom 29. August 2022 (siehe E. 6 oben) erklärte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2022, sie habe Einsprache erhoben, weil sie nicht einverstanden sei mit dem Vorwurf, «dies» gesagt zu haben bzw. nicht akzeptieren könne, für etwas verurteilt zu werden, das sie nicht gesagt habe (pag. 43 Z. 40 ff.). Weiter bestätigte sie ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (pag. 43 Z. 49).