12. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2022, sie sei überrascht gewesen, als sie erfahren habe, dass der Strafkläger Strafantrag wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, gegen sie gestellt habe (pag. 20 Z. 67). Als ihr daraufhin vorgehalten wurde, dass sie gemäss Angaben des Strafklägers gegenüber einer Drittperson erzählt haben soll, er habe in der gemeinsamen Beziehung «Gewalt zu ihrem Nachteil» ausgeübt, antwortete sie: «Nein, das habe ich nie gesagt. Er hat mich in der Ehe nie geschlagen.»