Die Zeugin habe aus diesen Aussagen fälschlicherweise auf Schläge geschlossen, wobei sie das Wort ‘schlagen’ in der Berufungsverhandlung nicht mehr benutzt, sondern erwähnt habe, die Beschuldigte habe ihr gegenüber von Missbrauch bzw. davon gesprochen, dass der Strafkläger während der Ehe nicht gut zu ihr gewesen sei. Der Strafkläger gehe gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen ebenfalls davon aus, dass die Beschuldigte gegenüber der Zeugin erwähnte, er habe sie (die Beschuldigte) während der Ehe misshandelt bzw. missbraucht. Zusammengefasst sei in Würdigung dieser Aussa-