Schliesslich habe die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Einvernahme sehr glaubhaft ausgeführt, dass und weshalb sie der Zeugin damals gesagt habe, der Strafkläger habe ihr während der Ehe «Gewalt angetan». Die Zeugin habe aus diesen Aussagen fälschlicherweise auf Schläge geschlossen, wobei sie das Wort ‘schlagen’ in der Berufungsverhandlung nicht mehr benutzt, sondern erwähnt habe, die Beschuldigte habe ihr gegenüber von Missbrauch bzw. davon gesprochen, dass der Strafkläger während der Ehe nicht gut zu ihr gewesen sei.