Ansonsten hätte sie dieser erzählt, was ihr der Strafkläger erwiesenermassen angetan habe. Weiter sei unlogisch, dass die Beschuldigte hätte erfinden sollen, der Strafkläger habe sie geschlagen, wenn sie ohne Weiteres hätte sagen können, er habe sie geschändet. Schliesslich habe die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Einvernahme sehr glaubhaft ausgeführt, dass und weshalb sie der Zeugin damals gesagt habe, der Strafkläger habe ihr während der Ehe «Gewalt angetan».