11. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung wandte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung ein, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie gegenüber der Zeugin nie gesagt habe, während der Ehe vom Strafkläger geschlagen worden zu sein, zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Die Beschuldigte habe den Strafkläger gegenüber der Zeugin offensichtlich nie eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigen wollen. Ansonsten hätte sie dieser erzählt, was ihr der Strafkläger erwiesenermassen angetan habe.