Schliesslich habe die Beschuldigte verschiedene persönliche Gründe gehabt, die Zeugin über die Situation zwischen ihr und dem Strafkläger «aufzuklären». Aufgrund dieses erhöhten Mitteilungsbedürfnisses betreffend den Strafkläger sei naheliegend, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Äusserung gemacht habe. Ausserdem sei einleuchtend, dass sie das Bedürfnis gehabt habe, den Strafkläger «schlecht zu reden», zumal das Verfahren wegen Schändung zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich die Beschuldigte entsprechend hilflos gefühlt habe (zum Ganzen S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 92 ff.).