Die Beschuldigte habe zwar zugegeben, mit der Zeugin über ihren Ehemann gesprochen zu haben. Den genauen Inhalt dieses fraglichen Teilgesprächs habe sie indessen nicht dargelegt. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin habe die Beschuldigte sodann ausweichend und gewissermassen zielgerichtet geantwortet. Weiter habe sie nicht darlegen können, welche Aussage sie anstelle der ihr vorgeworfenen tatsächlich über den Strafkläger gemacht haben wolle. Schliesslich habe die Beschuldigte verschiedene persönliche Gründe gehabt, die Zeugin über die Situation zwischen ihr und dem Strafkläger «aufzuklären».