Die Aussagen der Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber als wenig glaubhaft und ungeeignet, die glaubhafte Version der Zeugin zu erschüttern. Sie erwog, die Beschuldigte sei hauptsächlich auf den Standpunkt eingegangen, dass sie diese Äusserung nicht gemacht habe. Ihre Aussagen seien wenig detailliert und eher karg. Betreffend den Inhalt des Gesprächs habe sich die Beschuldigte zudem nicht einheitlich geäussert. So hätten sich ihre Aussagen im Laufe der Zeit leicht verändert und seien geprägt durch eine knappe Beschreibung. Die Beschuldigte habe zwar zugegeben, mit der Zeugin über ihren Ehemann gesprochen zu haben.