5 schilderung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauerten. Gründe, an diesen Aussagen zu zweifeln, seien keine ersichtlich. Der Umstand, dass die Zeugin inzwischen gut mit dem Strafkläger befreundet sei, habe ihre Aussagen nicht beeinflusst (zum Ganzen S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 90 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber als wenig glaubhaft und ungeeignet, die glaubhafte Version der Zeugin zu erschüttern.