Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Zeugin. Sie erwog zusammengefasst, die Zeugin habe den Ablauf des Tatgeschehens logisch und konsequent geschildert, habe Selbstkorrekturen vorgenommen sowie diverse Details, Nebensächlichkeiten und Nebenumstände geschildert. Weiter habe sie das Gespräch und dessen Inhalt gut rekonstruieren und fliessend darüber erzählen können sowie eigene psychische Vorgänge und solche der Beschuldigten geschildert.