10. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Zeugin wider besseren Wissens sagte, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen. Betreffend den weiteren Inhalt der angeblichen Aussage, wonach sie (die Beschuldigte) dadurch psychisch krank geworden sei und deshalb die Obhut über die Kinder verloren habe, äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Beweisergebnis nicht (zum Ganzen S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 94). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Zeugin.