8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wenigen vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung aufgeführt und zusammenfassend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 84 ff.). Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. 12 unten).