4 zu einem kurzen Gespräch kam. Weiter ist unbestritten, dass die beiden anlässlich dieses Gesprächs unter anderem über den Strafkläger und noch Ehemann der Beschuldigten sprachen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Strafkläger die Beschuldigte während der Ehe nie schlug (vgl. dazu insb. die Aussagen der Beschuldigten auf pag. 20 Z. 73 und Z. 90, pag. 44 Z. 56, Z. 63 und Z. 59 f., pag. 209 Z. 36, pag. 210 Z. 43 f. und pag. 220), jedoch rechtskräftig wegen Schändung zum Nachteil der Beschuldigten verurteilt wurde (vgl. Urteil