6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit erstem Strafbefehl vom 29. August 2022 wurde der Beschuldigten zunächst vorgeworfen, sich am 25. Februar 2022 im F.________(Einkaufszentrum) an der E.________ (Ort) der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben, indem sie gegenüber D.________ (nachfolgend: Zeugin) anlässlich eines kurzen Gesprächs erzählt haben soll, ihr getrennt lebender Ehemann habe sie während der Ehe geschlagen, wodurch sie psychisch krank geworden sei und deshalb das Obhutsrecht über die Kinder verloren habe (pag. 27). Die Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (pag.