5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung