5. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien vollumfänglich der Staatskasse resp. C.________ aufzuerlegen und Frau A.________ sei eine Parteikostenentschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Der Strafkläger beantragte sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 219).