Der Strafkläger C.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 123). In der Folge wurden die Parteien sowie D.________ als Zeugin zur Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2024 vorgeladen, wobei dem Strafkläger das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 128 f. und pag. 131 f.). Mit Eingabe vom 25. August 2023 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, die Beschuldigte habe sie mit der Wahrung ihrer strafrechtlichen Interessen beauftragt (pag. 133). Das Gesuch der Beschuldigten vom 27. Dezember 2023 um amtliche Verteidigung (pag. 156 ff.) wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2024 abgewiesen (pag. 190 ff.).