Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 261-263 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand Verleumdung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 5. April 2023 (PEN 22 343-345) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 5. April 2023 Folgendes (pag. 70 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung begangen am 25.02.2022 in E.________ (Ort), F.________ (Einkaufszentrum) in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 46, 47, 174 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus CHF 600.00 Gebühren der Staatsan- waltschaft Oberland und aus CHF 1'000.00 Gebühren und Auslagen des Gerichts, insgesamt bestimmt auf CHF 1’600.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'000.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil vom ________ der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland für eine Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 2'240.00, gewährte beding- te Vollzug wird nicht widerrufen. Der A.________ mit Urteil vom ________ der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 2'450.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 des Gerichts und CHF 150.00 der Staatsanwaltschaft Oberland, ausmachend insgesamt CHF 450.00, werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. III. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2 2. Berufung / Vertretung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mündlich zu Protokoll Berufung an (pag. 64 und pag. 75). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Beschuldigten am 5. Juni 2023 zuge- stellt (pag. 111). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht vollumfänglich Berufung (pag. 115). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. Juni 2023 mit, sie ver- zichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 120 f.). Der Strafkläger C.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 123). In der Folge wurden die Parteien sowie D.________ als Zeugin zur Berufungsver- handlung vom 11. Januar 2024 vorgeladen, wobei dem Strafkläger das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 128 f. und pag. 131 f.). Mit Eingabe vom 25. August 2023 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, die Be- schuldigte habe sie mit der Wahrung ihrer strafrechtlichen Interessen beauftragt (pag. 133). Das Gesuch der Beschuldigten vom 27. Dezember 2023 um amtliche Verteidigung (pag. 156 ff.) wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2024 abgewiesen (pag. 190 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug (datierend vom 22. Dezember 2023 [pag. 152 ff.]) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 21. Dezember 2023 [pag. 144 ff. und pag. 150 f.]) und Betreibungsregister- auszug (datierend vom 5. Dezember 2023 [pag. 148 f.]) eingeholt. Weiter wurden von Amtes wegen die Akten SK 21 242 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und die Akten PEN 23 276 / 277 des Regionalgerichts Oberland ediert (pag. 142 f. und pag. 191). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 207 ff.). Weiter wurden D.________ als Zeugin (pag. 201 ff.) und der Strafkläger als Auskunftsperson (pag. 214 ff.) einvernommen. Schliesslich wurde die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kopie des Bundesgerichtsurteils 6B_324/2023 vom 9. August 2023 auf Beschluss der Kam- mer zu den Akten erkannt (vgl. pag. 213). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte für die Beschuldigte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 217 bzw. pag. 222): 1. Das Urteil vom 5. April 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 3 2. A.________ sei entsprechend vom Vorwurf der Verleumdung, angeblich begangen am 25. Fe- bruar 2022, freizusprechen. 3. A.________ sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.00 zuzusprechen. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 1'600.00 sowie von Fr. 450.00 seien der Staatskasse resp. C.________ aufzuerlegen. 5. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren seien vollumfänglich der Staatskasse resp. C.________ aufzuerlegen und Frau A.________ sei eine Parteikostenentschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Der Strafkläger beantragte sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (pag. 219). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt da- bei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte je- doch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit erstem Strafbefehl vom 29. August 2022 wurde der Beschuldigten zunächst vorgeworfen, sich am 25. Februar 2022 im F.________(Einkaufszentrum) an der E.________ (Ort) der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben, indem sie ge- genüber D.________ (nachfolgend: Zeugin) anlässlich eines kurzen Gesprächs er- zählt haben soll, ihr getrennt lebender Ehemann habe sie während der Ehe ge- schlagen, wodurch sie psychisch krank geworden sei und deshalb das Obhutsrecht über die Kinder verloren habe (pag. 27). Die Beschuldigte erhob dagegen Einspra- che (pag. 32), worauf am 3. November 2022 ein neuer Strafbefehl erging. Mit zweitem Strafbefehl vom 3. November 2022, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich am 25. Fe- bruar 2022 im F.________ (Einkaufszentrum) an der E.________ (Ort) der Ver- leumdung schuldig gemacht zu haben, indem sie gegenüber der Zeugin anlässlich eines kurzen Gesprächs wider besseren Wissens erzählt haben soll, ihr getrennt lebender Ehemann habe sie während der Ehe geschlagen, wodurch sie psychisch krank geworden sei und deshalb das Obhutsrecht über die Kinder verloren habe (pag. 47). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als dass es am 25. Febru- ar 2022 im F.________(Einkaufszentrum) an der E.________(Ort) zwischen der Beschuldigten und der Zeugin, die sich zuvor noch nie persönlich begegnet waren, 4 zu einem kurzen Gespräch kam. Weiter ist unbestritten, dass die beiden anlässlich dieses Gesprächs unter anderem über den Strafkläger und noch Ehemann der Be- schuldigten sprachen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Strafkläger die Be- schuldigte während der Ehe nie schlug (vgl. dazu insb. die Aussagen der Beschul- digten auf pag. 20 Z. 73 und Z. 90, pag. 44 Z. 56, Z. 63 und Z. 59 f., pag. 209 Z. 36, pag. 210 Z. 43 f. und pag. 220), jedoch rechtskräftig wegen Schändung zum Nach- teil der Beschuldigten verurteilt wurde (vgl. Urteil SK 21 242 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. August 2022 bzw. Bundesgerichtsurteil 6B_324/2023 vom 9. August 2023). Bestritten ist demgegenüber, dass die Beschuldigte der Zeugin anlässlich des Ge- sprächs sagte, ihr getrenntlebender Ehemann bzw. der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen, wodurch sie psychisch krank geworden sei und des- halb die Obhut über die Kinder verloren habe. Beweismässig zu klären ist somit, ob sich die Beschuldigte entsprechend geäussert hat. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wenigen vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegrün- dung aufgeführt und zusammenfassend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 84 ff.). Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. 12 unten). 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagewürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 81 ff.). 10. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Zeu- gin wider besseren Wissens sagte, der Strafkläger habe sie während der Ehe ge- schlagen. Betreffend den weiteren Inhalt der angeblichen Aussage, wonach sie (die Beschuldigte) dadurch psychisch krank geworden sei und deshalb die Obhut über die Kinder verloren habe, äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Beweisergebnis nicht (zum Ganzen S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 94). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Zeugin. Sie erwog zusammengefasst, die Zeugin habe den Ablauf des Tatge- schehens logisch und konsequent geschildert, habe Selbstkorrekturen vorgenom- men sowie diverse Details, Nebensächlichkeiten und Nebenumstände geschildert. Weiter habe sie das Gespräch und dessen Inhalt gut rekonstruieren und fliessend darüber erzählen können sowie eigene psychische Vorgänge und solche der Be- schuldigten geschildert. Ihre Aussagen wiesen insgesamt sowohl qualitativ als auch quantitativ eine realitätsnahe Dichte von Details auf, seien stimmig und frei von inneren oder äusseren Widersprüchen. Die Zeugin sei in der Lage gewesen, das Kerngeschehen konkret und mit diversen nebensächlichen Aspekten wieder- zugeben, wobei ihre psychische Betroffenheit und die genaue Interaktions- 5 schilderung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauerten. Gründe, an diesen Aussagen zu zweifeln, seien keine ersichtlich. Der Umstand, dass die Zeugin in- zwischen gut mit dem Strafkläger befreundet sei, habe ihre Aussagen nicht beein- flusst (zum Ganzen S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 90 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber als wenig glaubhaft und ungeeignet, die glaubhafte Version der Zeugin zu erschüttern. Sie erwog, die Beschuldigte sei hauptsächlich auf den Standpunkt eingegangen, dass sie diese Äusserung nicht gemacht habe. Ihre Aussagen seien wenig detail- liert und eher karg. Betreffend den Inhalt des Gesprächs habe sich die Beschuldig- te zudem nicht einheitlich geäussert. So hätten sich ihre Aussagen im Laufe der Zeit leicht verändert und seien geprägt durch eine knappe Beschreibung. Die Be- schuldigte habe zwar zugegeben, mit der Zeugin über ihren Ehemann gesprochen zu haben. Den genauen Inhalt dieses fraglichen Teilgesprächs habe sie indessen nicht dargelegt. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin habe die Beschuldigte so- dann ausweichend und gewissermassen zielgerichtet geantwortet. Weiter habe sie nicht darlegen können, welche Aussage sie anstelle der ihr vorgeworfenen tatsäch- lich über den Strafkläger gemacht haben wolle. Schliesslich habe die Beschuldigte verschiedene persönliche Gründe gehabt, die Zeugin über die Situation zwischen ihr und dem Strafkläger «aufzuklären». Aufgrund dieses erhöhten Mitteilungsbe- dürfnisses betreffend den Strafkläger sei naheliegend, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Äusserung gemacht habe. Ausserdem sei einleuchtend, dass sie das Bedürfnis gehabt habe, den Strafkläger «schlecht zu reden», zumal das Verfahren wegen Schändung zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich die Beschuldigte entsprechend hilflos gefühlt habe (zum Ganzen S. 16 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 92 ff.). 11. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung wandte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz in der Beru- fungsverhandlung ein, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschuldigten, wo- nach sie gegenüber der Zeugin nie gesagt habe, während der Ehe vom Strafkläger geschlagen worden zu sein, zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Die Beschuldig- te habe den Strafkläger gegenüber der Zeugin offensichtlich nie eines unehrenhaf- ten Verhaltens beschuldigen wollen. Ansonsten hätte sie dieser erzählt, was ihr der Strafkläger erwiesenermassen angetan habe. Weiter sei unlogisch, dass die Be- schuldigte hätte erfinden sollen, der Strafkläger habe sie geschlagen, wenn sie oh- ne Weiteres hätte sagen können, er habe sie geschändet. Schliesslich habe die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Einvernahme sehr glaubhaft ausgeführt, dass und weshalb sie der Zeugin damals gesagt habe, der Strafkläger habe ihr während der Ehe «Gewalt angetan». Die Zeugin habe aus diesen Aussagen fälsch- licherweise auf Schläge geschlossen, wobei sie das Wort ‘schlagen’ in der Beru- fungsverhandlung nicht mehr benutzt, sondern erwähnt habe, die Beschuldigte ha- be ihr gegenüber von Missbrauch bzw. davon gesprochen, dass der Strafkläger während der Ehe nicht gut zu ihr gewesen sei. Der Strafkläger gehe gemäss sei- nen oberinstanzlichen Aussagen ebenfalls davon aus, dass die Beschuldigte ge- genüber der Zeugin erwähnte, er habe sie (die Beschuldigte) während der Ehe misshandelt bzw. missbraucht. Zusammengefasst sei in Würdigung dieser Aussa- 6 gen davon auszugehen, dass die Beschuldigte gegenüber der Zeugin nicht sagte, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen, sondern äusserte, der Strafkläger habe ihr Gewalt angetan. Der angeklagte Sachverhalt sei damit nicht erstellt (zum Ganzen pag. 218 f.). 12. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte erklärte zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 10. Ju- ni 2022, sie sei überrascht gewesen, als sie erfahren habe, dass der Strafkläger Strafantrag wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, gegen sie gestellt habe (pag. 20 Z. 67). Als ihr daraufhin vorgehalten wurde, dass sie gemäss Angaben des Strafklägers gegenüber einer Drittperson erzählt haben soll, er habe in der gemeinsamen Beziehung «Gewalt zu ihrem Nachteil» ausgeübt, antwortete sie: «Nein, das habe ich nie gesagt. Er hat mich in der Ehe nie geschlagen.» (pag. 20 Z. 69 ff.). Auf Vorhalt, sie solle der Zeugin erzählt haben, während der Ehe vom Strafkläger geschlagen worden zu sein, sagte die Beschuldigte zudem aus: «Das habe ich nicht gesagt. Das ist nicht wahr. Ich könnte ganz andere Sachen über ihn sagen, aber dass er mich geschlagen haben soll, sagte ich nicht, denn das wäre nicht die Wahrheit.» (pag. 20 Z. 85 ff.). Schliesslich bestätigte sie, der Zeugin ge- sagt zu haben, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Strafkläger schwierig sei (pag. 20 Z. 96 f.). Nach erfolgter Einsprache gegen den ersten Strafbefehl vom 29. August 2022 (sie- he E. 6 oben) erklärte die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 3. November 2022, sie habe Einsprache erhoben, weil sie nicht einverstanden sei mit dem Vorwurf, «dies» gesagt zu haben bzw. nicht akzeptieren könne, für etwas verurteilt zu werden, das sie nicht gesagt habe (pag. 43 Z. 40 ff.). Weiter bestätigte sie ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (pag. 43 Z. 49). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin, wonach sie (die Beschuldigte) ihr er- zählt haben soll, dass es zwischen ihr und ihrem Ehemann (dem Strafkläger) sehr schwierig sei, weil er sie in der Beziehung früher auch geschlagen habe (pag. 10 Z. 39 f.), bzw. er sie mehrmals geschlagen habe und sie dadurch psychisch er- krankt sei und deshalb das Obhutsrecht über die Kinder verloren habe (pag. 11 Z. 48 f.), antwortete die Beschuldigte, sie habe mittlerweile ein Urteil, das bestätige, dass sie von ihrem Exmann – gemeint dem Strafkläger – geschändet worden sei. Sie könne Vieles erzählen, was der Strafkläger ihr während der Ehe angetan habe, aber geschlagen habe er sie nie. Sie sei nicht einverstanden mit dieser Aussage. Sie wisse nicht, wie die Zeugin reagiert hätte, wenn sie ihr gesagt hätte, was wirk- lich passiert sei, nämlich, dass er sie vaginal und anal geschändet habe. Sie habe es nicht nötig, zu lügen. Er habe sie nicht geschlagen (zum Ganzen pag. 44 Z. 54 ff.). Auf Nachfrage, ob sie der Zeugin gesagt habe, dass der Strafkläger sie geschlagen habe, beteuerte die Beschuldigte erneut: «Nein, das habe ich nie ge- sagt. Ich habe mir lange überlegt, wie sie auf so etwas kommt. Ich kann es mir nicht erklären.» (pag. 44 Z. 62 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre ge- genüber der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 58 Z. 34) und erklärte 7 auf Frage, was sie zum Vorwurf sage: «Das Gleiche. Ich habe dies nicht gesagt.» (pag. 58 Z. 40 f.). Auf Frage, ob sie dabeibleibe, die ihr vorgeworfene Aussage nicht gemacht zu haben, antwortete sie: «Ja, ganz sicher nicht.» (pag. 58 Z. 43 f.). Schliesslich beschrieb sie, wie es zum Gespräch mit der Zeugin kam. So hätten ihr Sohn und derjenige der Zeugin zusammen gespielt. Dann sei ihr Sohn zu ihr ge- kommen, habe sie an der Hand zur Zeugin gebracht und ihr erklärt, dies sei die Mutter seines Kollegen (pag. 59 Z. 2 f. und Z. 15 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Aussagen (pag. 209 Z. 29) und erklärte, sie habe das erstinstanzliche Urteil angefochten, weil sie nicht gehört worden sei (pag. 207 Z. 32). Weiter schilderte sie, die Begegnung mit der Zeugin sei damals zustande gekommen, weil ihr Sohn denjenigen der Zeu- gin gesehen und ihr gesagt habe, G.________ sei da, worauf sie – da sie bis dahin keinen Kontakt zu anderen Eltern gehabt habe – entgegnet habe, «ah cool», kannst du sie mir zeigen. Daraufhin habe ihr Sohn sie an der Hand genommen, zur Zeugin gebracht und sie hätten sich vorgestellt (pag. 209 Z. 39 ff., pag. 210 Z. 1 ff. und pag. 211 Z. 42 ff.). Im anschliessenden Gespräch habe sie gegenüber der Zeugin erwähnt, dass ihre Situation schwierig sei (pag. 210 Z. 7 und Z. 12). Zudem habe sie ihr erzählt, dass ihr getrenntlebender Ehemann ihr während der Ehe Ge- walt angetan habe, weshalb sie sich von ihm getrennt habe (pag. 210 Z. 22 f.). Was sie mit «Gewalt angetan» meine, habe sie indessen nicht weiter ausgeführt (pag. 210 Z. 33). Auf Frage, weshalb sie in der polizeilichen Einvernahme das Wort ‘schlagen’ verwendet bzw. auf Vorhalt des Vorwurfs, sie hätte einer Drittperson er- zählt, der Strafkläger habe in der gemeinsamen Beziehung Gewalt zu ihrem Nach- teil ausgeübt, gesagt habe, er habe sie in der Ehe nie geschlagen, erklärte die Be- schuldigte (pag. 210 Z. 42 ff.): Die Polizei sagte mir, was der Vorwurf sei, und ich habe mich darauf fokussiert. Ich hörte, ich hätte gesagt, er habe mich geschlagen. Aber das stimmt nicht. Er hat mich weder geschlagen, noch habe ich das gesagt. An dieser Einvernahme war ich sehr auf dieses ‘geschlagen’ fokussiert und aufge- bracht, weil ich nicht damit gerechnet habe. Ich habe das Protokoll der polizeilichen Einvernahme zwar durchgelesen, aber es ist mir nicht aufgefallen. Auf Vorhalt des konkreten Vorwurfs und auf Frage, ob sie der Zeugin gesagt habe, sie sei durch den Strafkläger psychisch krank geworden und habe daher das Ob- hutsrecht über die Kinder verloren, reagierte die Beschuldigte mit Kopfschütteln (pag. 212 Z. 4). Weiter gab die Beschuldigte auf Frage, was sie über die Aussagen und das Auftreten der Zeugin denke, wenn sie sie nun gehört und gesehen habe, zur Antwort, dass einfach nicht dasselbe gesagt worden sei (pag. 212 Z. 8). Auf Frage, ob sie der Zeugin gesagt habe, der Strafkläger habe sie während der Ehe misshandelt, führte sie Folgendes aus (pag. 212 Z. 14 ff.): Ich kann mich nur noch daran erinnern, dass ich das Wort Gewalt brauchte. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich von misshandeln sprach. Normalerweise, wenn ich über dieses Thema spreche, sage ich, mir sei Gewalt angetan worden. Schliesslich bestätigte die Beschuldigte, sie habe der Zeugin gesagt, der Strafklä- ger habe sie nicht gut behandelt (pag. 212 Z. 20). Dass er sie geschlagen habe, habe sie jedoch nie gesagt. Es gebe keinen Grund, weshalb sie dies behaupten 8 bzw. erfinden sollte (pag. 212 Z. 28 f.). Sie schildere den Leuten jeweils, es sei ihr Gewalt angetan worden, und zwar aus den folgenden Gründen (pag. 212 Z. 36 ff.): Das was mir passierte, ist nicht etwas Einfaches. Wenn ich das den Menschen sagen würde, wären die meisten Menschen geschockt oder würden es nicht verstehen. Deshalb passe ich meine Wörter an. In unserer Gesellschaft ist es immer noch nicht üblich, dass man über solche Sachen spricht. Ich habe mich entschieden, dass ich darüber spreche, weil es eine Veränderung braucht. Deshalb sage ich, mir sei Gewalt angetan worden. Es ist so verpackt, dass es andere Leute aufnehmen können. Aber ich erzähle den Menschen nicht bei der ersten Begegnung, was mir wirklich passiert ist. In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von Anfang an beteuerte, der Zeugin nie gesagt zu haben, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie zudem nachvollziehbar, weshalb sie bei der ersten Einvernahme nach Vorhalt des Vor- wurfs des Strafklägers sogleich von schlagen sprach (pag. 210 Z. 42 ff.; vgl. ferner Vorhalt der Aussagen der Zeugin, pag. 20 Z. 85 ff.). So schilderte die Beschuldigte glaubhaft, wie sie sich auf den Vorwurf der Polizei fokussiert und gehört habe, sie solle gesagt haben, der Strafkläger habe sie geschlagen, was indes nicht stimme, weshalb sie dies verneint und gesagt habe, er habe sie nie geschlagen. Die proto- kollierte Antwort der Beschuldigten lässt mithin darauf schliessen, dass beim münd- lich mitgeteilten Vorhalt des Vorwurfs des Strafklägers seitens der Polizei bereits von Schlagen die Rede war. Verständlich und lebensnah erscheint sodann ihre Er- klärung, dass sie der Zeugin gesagt habe, der Strafkläger habe ihr während der Ehe Gewalt angetan, weil sie, wenn sie in der Gesellschaft über «dieses Thema» spreche, immer sage, es sei ihr Gewalt angetan worden, damit die Leute nicht schockiert seien und «es» so aufnehmen könnten (pag. 212 Z. 36 ff.). Insgesamt äusserte sich die Beschuldigte damit logisch, konstant und verständlich zum Kern- geschehen. Ihre Schilderungen ergeben ein stimmiges Ganzes, zumal sie – wie sich im Folgenden zeigen wird – weder durch die Aussagen des Strafklägers noch durch diejenigen der Zeugin entkräftet werden, sondern gar mit diesen in Einklang gebracht werden können. 12.2 Aussagen des Strafklägers Der Strafkläger sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2022 ebenfalls nicht aus, die Beschuldigte habe der Zeugin gesagt, er habe sie (die Beschuldigte) während der Ehe geschlagen, sondern erklärte vielmehr, die Beschuldigte habe der Zeugin anscheinend erzählt, er habe sie (die Beschuldigte) «missbraucht und auch misshandelt» (pag. 7 Z. 39). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, die Beschuldigte habe der Zeugin erzählt, er habe sie (die Beschuldig- te) während der Ehe misshandelt (pag. 60 Z. 37), weshalb die Zeugin ihn angeru- fen und gefragt habe, ob er die Beschuldigte geschlagen habe, was er verneint ha- be (pag. 60 Z. 38 f.). In der Berufungsverhandlung führte der Strafkläger aus, die Zeugin habe ihm gesagt, die Beschuldigte hätte ihr erzählt, dass er sie während der Ehe geschlagen habe. Er sei ab dieser Aussage perplex gewesen, weil das Strafverfahren gegen ihn bereits «gelaufen» und er gewusst habe, was ihm vorge- worfen werde. Deshalb habe er die Zeugin gefragt: «weshalb geschlagen?», wor- auf diese geantwortet habe, die Beschuldigte hätte ihr dies erzählt (zum Ganzen pag. 214 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt, dass er in der polizeilichen Einvernahme gesagt 9 habe, die Beschuldigte hätte der Zeugin erzählt, er habe sie während der Ehe misshandelt bzw. missbraucht, nun aber von schlagen spreche, erklärte der Straf- kläger (pag. 215 Z. 1 ff.): Am Telefon fragte mich Frau D.________ [die Zeugin], ob ich sie (Frau A.________ [die Beschuldig- te]) jemals missbraucht, misshandelt habe. Ich verneinte dies. Am selben Abend ging ich dann noch zu ihr (Frau D.________) und dann ergab sich aus dem Gespräch heraus das Wort ‘geschlagen’. Frau D.________ fragte mich, ob ich sie (Frau A.________) geschlagen habe, was ich verneinte. Im Rahmen der Ergänzungsfragen wiederholte der Strafkläger diese Aussage sinngemäss (vgl. pag. 216 Z. 37 ff.). Auf Frage, ob er wisse, wie die Zeugin auf das Wort ‘schlagen’ gekommen sei, antwortete er, er denke, sie habe das für sich «aus dem Sammelbegriff ‘Missbrauch, misshandeln’ geschlossen» und sei dann nicht «auf die Schiene seines Strafverfahrens gerutscht», von dem sie damals keine Kenntnis gehabt habe (pag. 215 Z. 7 ff.). Gesamthaft fällt in Würdigung dieser Aussagen auf, dass selbst der Strafkläger nicht davon auszugehen scheint, die Beschuldigte habe gegenüber der Zeugin er- wähnt, er habe sie während der Ehe geschlagen, sondern vielmehr annimmt und entsprechend mehrfach zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe sich gegenüber der Zeugin dahingehend geäussert, dass er sie während der Ehe misshandelt bzw. missbraucht habe, woraus die Zeugin geschlossen habe, er habe die Beschuldigte während der Ehe geschlagen. Die Aussagen des Strafklägers vermögen die Versi- on der Beschuldigten somit nicht zu entkräften, sondern untermauern vielmehr de- ren Angabe, wonach sie der Zeugin nicht gesagt habe, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen. 12.3 Aussagen der Zeugin Die Zeugin führte in der polizeilichen Einvernahme aus, die Beschuldigte habe ihr erzählt, der Strafkläger habe sie in der Beziehung früher «auch geschlagen» (pag. 10 Z. 40). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihr gesagt, der Strafkläger habe sie misshandelt und geschla- gen (pag. 62 Z. 35). In der Berufungsverhandlung schilderte sie, die Beschuldigte und sie hätten sich via die Kinder im F.________(Einkaufszentrum) getroffen. An- schliessend habe ihr die Beschuldigte innerhalb von fünf Minuten erzählt, der Straf- kläger habe sie misshandelt (zum Ganzen pag. 202 Z. 35, ferner pag. 203 Z. 2). Auf Vorhalt, dass sie nun von misshandeln, in den früheren Einvernahmen indes von schlagen gesprochen habe, erklärte die Zeugin: «Ja, geschlagen.» (pag. 203 Z. 5 ff.). Sie könne sich jedoch nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern (pag. 203 Z. 10). Zudem sagte sie aus, die Beschuldigte habe ihr einfach gesagt, der Strafkläger habe sie während der Zeit, in der sie zusammen gewesen seien, nicht gut behandelt (pag. 203 Z. 15 f.). Auf Frage, ob sie dies näher beschreiben könne, entgegnete sie: «Einfach gewalttätig. Aber ich fragte nicht mehr nach […].» (pag. 203 Z. 18 f.). Daraufhin beteuerte sie wiederum, die Beschuldigte habe ihr gesagt, der Strafkläger habe sie in der Ehe geschlagen, wodurch sie psychisch krank geworden sei und das Obhutsrecht über die Kinder verloren habe (pag. 203 Z. 27 und Z. 31 f. sowie pag. 205 Z. 13). Anschliessend führte sie jedoch aus, nach dem Treffen den Strafkläger angerufen und gefragt zu haben, ob es stimme, dass 10 er die Beschuldigte schlecht behandelt bzw. misshandelt habe (pag. 203 Z. 44 und pag. 204 Z. 2 f.). Auf Frage, was sie unter dem Begriff ‘Misshandlung’ verstehe, antwortete sie: «Gewalt, psychische und körperliche Gewalt.» (pag. 205 Z. 20 f.). Unter den Begriff ‘Gewalttätigkeit’ falle für sie ferner die Ausübung von Gewalt bzw. schlagen, psychische und sexuelle Gewalt sowie alles, was jemandem weh tue (pag. 205 Z. 27). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Zeugin nicht konstant aussagte, die Beschuldigte habe ihr gesagt, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen, sondern teilweise auch erklärte, die Beschuldigte habe ihr gesagt, der Strafkläger habe sie misshandelt bzw. nicht gut behandelt. Unter dem Begriff ‘Misshandlung’ versteht die Zeugin offenbar Gewalt und unter das Wort ‘Gewalt- tätigkeit’ subsumierte sie die Ausübung von Gewalt bzw. schlagen, psychische und sexuelle Gewalt sowie alles, was jemandem weh tue. Es liegt damit nahe, dass die Zeugin von der Aussage der Beschuldigten, der Strafkläger habe ihr «Gewalt ange- tan», auf das Wort ‘schlagen’ schloss. Die Schilderungen der Zeugin vermögen die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten somit ebenfalls nicht zu entkräften. 12.4 Ergebnis Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten abzustellen, wo- nach sie der Zeugin anlässlich des Gesprächs im F.________(Einkaufszentrum) nicht sagte, der Strafkläger habe sie während der Ehe geschlagen, wodurch sie psychisch krank geworden sei und deshalb die Obhut über die Kinder verloren ha- be. Vielmehr erzählte sie gegenüber der Zeugin, der Strafkläger habe ihr während der Ehe Gewalt angetan, was angesichts dessen, dass er sie während der Ehe nachweislich schändete, nicht tatsachenwidrig ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt, weshalb die Beschuldigte von der Anschuldigung der Verleum- dung, angeblich begangen am 25. Februar 2022 im F.________(Einkaufszentrum) in Spiez zum Nachteil des Strafklägers freizusprechen ist. III. Widerrufsverfahren Die Widerrufsverfahren SK 23 262 und SK 23 263 gegen die Beschuldigte sind zu- folge Freispruchs einzustellen. Die Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Wi- derrufsverfahren von CHF 450.00 trägt der Kanton Bern (vgl. E. IV.13 unten). Obe- rinstanzlich werden für die Widerrufsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Art. 423 Abs. 1 StPO sieht vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Grund- satz vor, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Art. 426 Abs. 1 StPO regelt, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrens- 11 kosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn (lit. a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, und (lit. b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist. Vorliegend wird die Beschuldigte oberinstanzlich freigesprochen. Sie obsiegt damit vollumfänglich. Der Strafkläger hat die Einleitung des Verfahrens nicht mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt und auch dessen Durchführung nicht erschwert. Er hat weder zu verantworten, dass das Verfahren an die Vorinstanz überwiesen wurde, noch war er oberinstanzlich berufungsführende Partei. Eine Auferlegung der Ver- fahrenskosten an den Strafkläger erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerecht- fertigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'050.00 (inkl. Kosten der Widerrufsverfahren von CHF 450.00), und die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen für die Zeugin; Art. 5 i.V.m. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), hat somit der Kanton Bern zu tragen. 14. Entschädigung / Genugtuung 14.1 Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechts- sachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalge- richt im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. b PKV). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Die von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnoten vom 11. Januar 2024 (pag. 223 f. [Aufwände bis Ende 2023] und pag. 225 f. [Aufwände ab 2024]) gel- tend gemachte Entschädigung befindet sich innerhalb des Rahmentarifs und er- scheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses als angemessen. Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrech- te im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit auf CHF 3'709.20 (in- kl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 14.2 Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO An- 12 spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug. Vorliegend begründet die Beschuldigte die Ausrichtung einer Genugtuung damit, dass sie Opfer sexueller Gewalt durch den Strafkläger geworden sei und sich sei- netwegen, anstatt sich um ihre Genesung kümmern zu können, mit dem vorliegen- den Verfahren, in dem sie nun Beschuldigte und nicht mehr Opfer sei, «herum- schlagen» müsse (pag. 219). Die Beschuldigte befindet sich angesichts der Gesamtumstände unbestrittener- massen in einer belastenden Situation. Diese Situation besteht jedoch weitgehend unabhängig vom vorliegenden Verfahren und vermag insofern keine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse bezogen auf das vorliegende Verfahren zu begründen. Hinzu kommt, dass eine gewisse Belastung einem Straf- verfahren immanent ist. Es rechtfertigt sich daher nicht, der Beschuldigten eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auszurichten. 13 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen am 25. Februar 2022 in E.________, F.________(Einkaufszentrum), zum Nachteil von C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'709.20 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Ver- fahren, ohne Ausrichtung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 an den Kanton Bern. II. 1. Die Widerrufsverfahren SK 23 262 und SK 23 263 gegen A.________ werden zufolge Freispruchs eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Widerrufsverfahren von CHF 450.00 trägt der Kanton Bern. 3. Oberinstanzlich werden für die Widerrufsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 14 Bern, 11. Januar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 8. März 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15