24 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6’791.65 im Umfang von 75%, ausmachend CHF 5’093.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 75% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’225.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).