7. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 12’638.85 an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin D.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 8. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8’432.15 an die ehemalige Strafund Zivilklägerin D.________ für deren Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren. 23 III. 1. Die auf den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (Ziff. I.1.) entfallenden 5% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’024.40, sind vom Kanton Bern zu tragen.