Dies ergibt total eine Entschädigung von 20 Stunden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze der Jahre 2023 und 2024. Hinzu kommen die Auslagen, wobei die geltend gemachte Pauschale von 3 % nicht zu beanstanden ist. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten – die Differenzzahlungspflicht ist in der aktuellen Version von Art. 135 Abs. 4 StPO nicht mehr vorgesehen – besteht betreffend das amtliche Honorar für das Neubeurteilungsverfahren zufolge Unterliegens im vollen Umfang. IV. Weitere Verfügungen