20 dass die Kostennote sehr hoch sei (pag. 1120). Angesichts des Umstands, dass Rechtsanwalt B.________ hinlänglich mit dem Fall vertraut war und es im Neubeurteilungsverfahren ausschliesslich noch um die Landesverweisung ging, erscheint der Kammer der geltend gemachte Aufwand – auch wenn nicht in Frage gestellt wird, dass dieser effektiv so angefallen ist – als zu hoch.