15. Entschädigungen Die Entschädigungen der ersten Instanz erfahren durch das Neubeurteilungsverfahren keine Änderungen und sind zu bestätigen. Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens gilt der Beschuldigte für das erste oberinstanzliche Verfahren neu zu ¾ als unterliegend, weshalb seine diesbezügliche Rück- und Differenzzahlungspflicht 75% beträgt. Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 27. Juni 2024 einen Zeitaufwand von insgesamt 29.2 Stunden nebst Auslagen und MWST geltend (pag. 1133 ff.).