19 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden mit CHF 19'464.00 (95%) dem Beschuldigten und CHF 1'024.40 dem Kanton Bern auferlegt. Das vorliegende Verfahren ändert an diesem Kostenschluss nichts und dieser ist zu bestätigen.