Verhältnismässigkeit ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte beging eine Schändung, für welche Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht, sowie eine sexuelle Belästigung. Er wurde zwar nur einmal straffällig und hat sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Allerdings handelt es sich um einen gravierenden Vorfall – ähnlich einer Vergewaltigung – und der Beschuldigte ist nicht einsichtig.