Mit vorliegendem Urteil wird er für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde u.a. wegen Schändung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 191 StGB wird eine solche Tat mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist Folgendes festzuhalten: