Zunächst ist das Wohlverhalten auch unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens zu würdigen. Ausserdem wird eine Landesverweisung zwangsläufig immer erst am Ende des Strafverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tatzeitpunkt ausgesprochen, sodass nach 17 diesem stets ein gewisser Zeitablauf vorliegt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre.