Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. Das Argument von Rechtsanwalt B.________, wonach eine Landesverweisung von 7 Jahren nicht notwendig und damit auch nicht verhältnismässig sei, weil seit der Tat bereits mehr als 6 Jahre zurückliege und der Beschuldigte sich in dieser Zeit nichts habe zu Schulden kommen lassen, überzeugt nicht. Zunächst ist das Wohlverhalten auch unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens zu würdigen.