Vorliegend wurde der Beschuldigte hauptsächlich wegen Schändung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen.