11. Fazit, Vollzugshindernisse und Dauer der Landesverweisung Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen. Es liegen derzeit keine Hinweise vor, welche dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen würden (vgl. Bericht ABEV; pag. 1050). Auch das SEM hält fest, dass gemäss geltender Praxis der Asylbehörden eine Rückkehr in den Heimatstaat Costa Rica grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei (pag. 1086). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB).